Jahresabschluss, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Steuererklärungen

Am Schluss eines Wirtschaftsjahres hat jeder Unternehmer einen Rechnungsabschluss über den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens aufzustellen. Dies kann in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder in der vereinfachten Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen.
Beide Rechenwerke sind auch Grundlage für die Erstellung von Steuererklärungen und damit Grundlage der Steuerbemessung.
Während sich eine Bilanzierungspflicht sowie die Bilanzierungsgrundlagen aus (nationale und/oder internationalen) unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben, beruht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung rein auf steuerlichen Vorschriften.
Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – und der Größe des Unternehmens ist am Jahresende ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV, sowie ev. Anhang, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht zu erstellen, festzustellen, im Firmenbuch offenzulegen, ev. auch zu veröffentlichen und von Abschlussprüfern prüfen zu lassen.
Ein Jahresabschluss kann auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften wie bspw. nach IFRS notwendig sein.
Sofern Unternehmen nicht nach Unternehmensrecht rechnungslegungspflichtig, also zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen sie jedenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung aufstellen.
Unabhängig davon, ob der Gewinn mittels doppelter Buchführung oder vereinfacht ermittelt wird, ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, im Folgejahr verschiedene Steuererklärungen, wie z.B. Umsatzsteuererklärung, Einkommensteuererklärung oder Körperschatsteuererklärung samt Beilagen für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Auch Prämien wie für die Anschaffung der Registrierkasse oder für Forschungstätigkeit werden im Zuge der Jahressteuererklärungen geltend gemacht.